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Reto Mantz rmantz
Mo Mai 27 12:55:11 CEST 2013


Hi,

Am 26.05.13 15:18, schrieb Sven-Ola Tuecke:
> Jahreshauptversammlung, die wäre im Dezember. Hat jemand eine Ahnung
> wie lange diese Typen ihre Abmahnungen speichern (Zeitpunkt
> angeblicher Vorfall bis Zeitpunkt Posteingang)? 
Die Ansprüche unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§§ 195,
199 BGB). Das bedeutet, dass ein Anspruch, der im Jahr 2010 (z.B.:
angebliche Urheberrechtsverletzung am 3.3.2010) entstanden ist, mit Ende
des Jahres 2013 (drei Jahre mit Beginn desjenigen Jahres, das auf
Anspruchentstehung folgt: 2011, 2012, 2013 => 31.12.2013, 23:59.59h +1s)
verjährt, sofern nicht zwischenzeitig die Verjährung nach § 204 BGB
gehemmt wurde (z.B. durch Verhandlung über einen Vergleich, Mahnbescheid
oder Klageerhebung).

Tatsächlich dürften Abmahner die Sachen aber nicht so lange liegen
lassen, da ja erst noch die Abmahnung geschickt und abgewartet werden
soll, ob der Abgemahnte nicht evtl. ohne Klage bezahlt. Konkrete Zahlen
habe ich allerdings auch nicht.

Grüße Reto

-- 
GPG-Fingerprint: D574 7822 C7A8 D132  1521 5F57 C1EA B4C4 D126





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