[Berlin-wireless] Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle
Horst Krause
offlinehorst
Mi Mai 12 14:29:22 CEST 2010
hallo,
ist das BGH-urteil nur das ende des *offenen* anspruchs,
oder gar das ende des p2p-mode.
wer glaubt, dass zitronenfalter zitronen falten würden,
der glaubt auch, dass freifunker frei funken könnten.
gruss horst
offlinehorst at web.de
cven wrote:
> hi
> hier das Urteil vom BGH, das Original findest du hier
>
> http://bit.ly/doRxin
>
> macht euch erstmal selber einen Reim darauf was das für uns bedeutet...
> ... weil wir ja vorsätzlich keine "Sicherungsmaßnahmen" einbauen...
> lg
> cven
> p.s.
> ja, wir werden auf dem wcw10 darüber reden, ich probiere gerade noch ein
> paar Experten zu erreichen
>
>
> #############################################################
>
> Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
>
> Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz
> in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter
> WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen
> im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht
> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
>
> Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres
> Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser
> Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum
> Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der
> fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten
> Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
>
> Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das
> Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
>
> Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das
> Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem
> Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat
> angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer
> einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten
> Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr
> WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr
> geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von
> Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber
> eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre
> Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen
> und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht
> bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation
> des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
>
> Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
> verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen
> Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das
> Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres
> Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private
> WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen
> Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten
> verbunden.
>
> Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog.
> Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach
> geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen
> insofern maximal 100 ? an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten
> über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen
> ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als
> Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint,
> weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich
> gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden
> Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im
> Streitfall fehlte.
>
> Urteil vom 12. Mai 2010 ? I ZR 121/08 ? Sommer unseres Lebens
>
> OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 ? 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)
> LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 ? 2/3 O 19/07
>
> Karlsruhe, den 12. Mai 2010
>
> Pressestelle des Bundesgerichtshofs
> 76125 Karlsruhe
> Telefon (0721) 159-5013
> Telefax (0721) 159-5501
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