[Berlin-wireless] Keine Einlassungen! Re: [Fwd: Fwd: wi-fi Abmahnung

Ulrich Balling balling
So Jul 10 23:32:42 CEST 2011


Rechtsrat kann ich leider auch nicht geben, aber ich habe ein wenig 
recherchiert, möglicherweise nicht als einziger.

Offenbar scheint die diesbezügliche Abmahngebühr im nichtgeschäftlichen 
Verkehr inzwischen af 100.- EUR gedeckelt zu sein, wie der Artikel in 
der SZ es beschreibt. Was ist nichtgeschäftlich? Der Hinweis kann 
immerhin den Weg eröffnen, ggf. die geforderte Gebühr deutlich zu 
verringern:


http://www.sueddeutsche.de/digital/bgh-urteil-abmahnungsgrund-offenes-wlan-1.939009

Zitat daraus:
" ...
Konkret können sie dem Urteil zufolge abgemahnt werden, müssen aber 
keinen Schadenersatz zahlen. Der BGH deckelte die Höhe der 
Abmahngebühren zudem auf 100 Euro - eine Entscheidung, die darauf 
angelegt sein dürfte, kommerziellen Missbrauch von Abmahnungen den 
Riegel vorzuschieben. Der Paragraph 97a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) 
nennt 100 Euro als Höchstbetrag für "einfach gelagerte Fälle mit einer 
nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs".
... "


Das folgende ist auch interessant. Hier geht es offenbar darum, daß ein 
Betreiber für Verstöße, über die er nicht informiert ist, erst in 
Kenntnis gesetzt werden muß, bevor er zur Abmahnung herangezogen werden 
kann. Dies scheint sich aber im folgend zitierten Artikel insbes. auf 
verschlüsselte WLAN- Netze zu beziehen. Wie verhält es sich bei offenen 
Netzen, als die 'Hot Spots' o.ä. tendentiell betrachtet werden?


http://netzrecht.org/lg-hamburg-betreiber-eines-internetcafes-haftet-fuer-urheberrechtsverletzungen-seiner-kunden/

Zitat daraus:
" ...
Daher verfehlen die Richter die meiner Ansicht nach gelungene 
Haftungslösung, die sich in der Rechtsprechung und Literatur 
herausentwickelt und die wohl auch der BGH im Ergebnis in seinem 
?WLAN-Urteil? angewandt hat. Danach haften Betreiber eines WLANs erst 
dann, wenn sie vom Rechteinhaber auf entsprechende Rechtsverletzungen 
hingewiesen werden und DANN nicht tätig werden, entsprechende 
Schutzmaßnahmen einzurichten. Weiter gedacht führt die Rechtsprechung 
des Landgericht Hamburg ? wie bereits oft in anderen Fällen diskutiert ? 
im Ergebnis zu einem generellen Verbot von offenen WLAN Netzwerken und 
stellt wohl mittlerweile nur noch eine kaum noch vertretene 
Mindermeinung dar.
... "


In jedem Fall würde ich es vermeiden, hier ohne rechtliche Sicherheit 
eine Unterlassungserklärung (oder irgend etwas) zu unterschreiben. 
Daraus können sich weitere mitunter kostenträchtige Folgen ergeben. 
Außerdem haben diese sog. Abmahnanwälte die Strategie, durch Ängstigung 
den Betroffenen zu vorschnellen Einlassungen, insbes. auch zur Zahlung 
meist doch zu hoher Gebühren zu bewegen (zu nötigen?), die dem Anwalt 
Einkommen bescheren. Zu dieser Strategie gehört auch die Ansetzung 
unnötig kurzer Fristen.


Falls jemand Mitglied bei Verdi ist, kann er oder sie vielleicht auch 
dort Rat erhalten. Im folgenden Beispiel vertritt Verdi wohl eher die 
Gegenseite, dies aber für uns durchaus aufschlußreich, insbes. was die 
Deckelung auf 100.- EUR betrifft:


http://www.verdi.de/kunst/aktuelles/presse/archiv_materialien/auskunftsanspruch

Zitate daraus:
"...
Auskunft kann künftig nur verlangt werden, wenn Urheberrechte »in 
gewerblichem Ausmaß« widerrechtlich verletzt werden. Das »gewerbliche 
Ausmaß« soll sich entweder aus der Schwere oder der Anzahl der Verstöße 
ergeben.
..."

"...
Neu ist eine spezielle Regelung der Abmahnkosten in § 97 a: Danach soll 
vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst das rechtswidrige 
Verhalten abgemahnt und dem Rechtsverletzer Gelegenheit gegeben werden, 
den Streit um Unterlassungsansprüche durch Abgabe einer 
Verpflichtungserklärung zu erledigen. Die dabei entstehenden Kosten (z. 
B. durch Einschaltung eines Anwalts) werden dem Urheber aber nur bis zum 
Betrag von 100 Euro erstattet, wenn es sich um einen »einfach 
gelagerten« Fall »mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb 
des geschäftlichen Verkehrs« handelt. Falls der Anwalt mehr berechnet, 
zahlt der Urheber selbst drauf.
..."

Hiernach ist der Begriff des gewerblichen Handels (nur?) mit der 
Häufigkeit der entsprechenden Vorfälle begründet.


Zum Text weiter unten noch: Zitat 'Anzeige' kann gegen die Betreibern 
imho gar nicht erstattet werden, da sie allenfalls die Aufsichtspflicht 
verletzt, jedoch nicht die infragestehende Urheberrechtsverletzung, die 
iene Anzeige rechtfertigen würde, begangen hat.

Jedenfalls: Keine Einlassungen und sich nicht unter Druck setzen lassen! 
Vielmehr überlegt handeln und sich vorher weiter beraten lassen.


Vielleicht aber trifft die WLAN- Betreiberin hier gar keine Schuld. Dies 
wäre möglicherweise Gegenstand weitergehender fachlicher Beratung.

Ich selbst kann keinen Rechtsrat erteilen un hierzu nur meine Meinung 
äußern bzw. meine Beobachtungen mitteilen, von denen ich hoffe daß sie 
von Nutzen sind.



Viele Grüße

Ulrich
balling at snafu.de



Am 07.07.2011 01:08, schrieb workstation ideenwerkstatt berlin eV:
> hallo liste,
>
> ging ja schon oft genug rum sowas, aber was kann benannte barbara so
> ganz kurzfristig tun um abhilfe zu schaffen ?
> so ich erinnere auf keinen fall bezahlen, weil dass waere indirekt einem
> gestaendnis gleich, oder ?
> + noch was ???
>
>
>> ich würde  gerne um Rat bitten: Barbara , vom  www.provinz-berlin.de hat
> eine Abmahnung bekommen von einem Rechtsanwalt, angeblich hat jemand über
> den Café wi-fi-Zugang Files runtergeladen, getauscht; 450 ? bis 11. Juli,
> ansonsten Anzeige und 2000 ?, der übliche Dreck. Ich weiß, dass es ein
> Gerichtsurteil gibt, dass sie nicht dafür haftbar gemacht werden kann,
> unzumutbar. Allerdings ist das ohne Erfahrung und Unterstützung ne
> heikle Sache, und der Termin ist natürlich nicht ohne Grund so knapp
> gehalten. Ich würde  gerne fragen, ob jemand von einem bewährten
> Verfahren weiß, wie man sich dagegen wehrt, oder jemanden kennt,
> den Barbara ansprechen könnte.
>> Gruß, A.
> habt ihr dazu eine Idee ??  wenn ja, am Besten bitte gleich mit Barbara
> in Kontakt treten:
>
> Impressum
> Inhaltlich verantwortlich gemäß §10 Absatz 3 MDStV
> café kultur
> barbara klingner
> bouchéstr. 79a
> 12 435 berlin
> t: 54 78 54 20
> barbara.klingner (at) provinz-berlin.de
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