[Berlin-wireless] abschaffung der stoererhaftung

Thomas Langen langen at freifunk-cottbus.de
Mi Mai 11 11:13:38 CEST 2016


Am 11.05.2016 um 10:44 schrieb Thomas Arden:
> Hi
> habe es auch gerade gelesen und scheinbar bezieht sich die Abschaffung der 
> Störerhaftung auf Gewerbetreibende (Café etc.)
> Die Störerhaftung für Privat wird nicht beerdigt.
> VG Tom
> 
> Am Mittwoch, 11. Mai 2016, 10:38:18 CEST schrieb Marcel:
>> moin,
>>
>> bin auf das hier gestossen:
>>> http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/stoererhaftung-union-und-spd-ei
>>> nigen-sich-auf-wlan-gesetz-a-1091731.html
>> ich bin mal gespannt wie diese aenderungsantraege dann wirklich ausschauen
>>
>> gruesse
>> marcel
>>
>> _______________________________________________
>> Berlin mailing list
>> Berlin at berlin.freifunk.net
>> http://lists.berlin.freifunk.net/cgi-bin/mailman/listinfo/berlin
>> Diese Mailingliste besitzt ein ffentlich einsehbares Archiv
> 
> _______________________________________________
> Berlin mailing list
> Berlin at berlin.freifunk.net
> http://lists.berlin.freifunk.net/cgi-bin/mailman/listinfo/berlin
> Diese Mailingliste besitzt ein ffentlich einsehbares Archiv
> 

Offenbar soll im Telemediengesetz der § 8 nur noch um einen Absatz (3)
ergänzt werden, so dass er dann vollständig lautet:


--


§ 8 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
    die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
    den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
    die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit
einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung
des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur
Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die
Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung
üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz
1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk
zur Verfügung stellen.

--

Der bisher geplanten Absatz (4) soll entfallen ("zumutbare Maßnahmen"
für geschäftsmäßige oder öffentliche Anbieter), und der Absatz (5), der
sich auf (4) bezieht (sonstige Anbieter) macht keinen Sinn mehr.

Noch ist nichts in trockenen Tüchern, aber Hoffnung besteht.

Thomas



Mehr Informationen über die Mailingliste Berlin