[Berlin-wireless] aus gegebenem Anlass: Kurzvortrag Stoererhaftung heute 21:30

charlie at vorsicht-bissig.de charlie
Mo Sep 14 11:16:15 CEST 2009


Gestern um 18:09 Uhr schrieb Michael Below <mbelow at antithese.de>:
> Bernd Adam schrieb:

>> - Zivilrecht 2: Die üblichen Anschuldigungen (z. B. "der über Ihre IP
>> per emule angebotene Titel XYZ führte zu einem Einnahmeverlust von ***
>> Euro") wollen durch die Gegenseite erstmal bewiesen sein, und das ist
>> nicht so einfach. Also keine Panik.

> Für ein Unterlassungsbegehren geht es erstmal darum, dass der Titel
> unter der IP angeboten wurde. Das nachzuweisen ist deutlich einfacher.

Daß der Titel unter der IP angeboten wurde, ja. Damit hat man aber noch
lange nicht denjenigen, der ihn angeboten hat. Und nur gegen den kann sich
ein Unterlassungsbegehren richten.

>> - Zivilrecht 3: Als FF-Gateway-Betreiber hat man selber vor Gericht eine
>> starke Position gegenüber der geforderten Unterlassungserklärung:
>> -*Eine Schließung meines Gateways (durch Unterzeichnung einer
>> Unterlassungserklärung) wäre ein unzumutbarer Einschnitt in das Projekt.

> Da wird das Verhältnis zwischen Wissenschaftsfreiheit und
> Eigentumsrechten verkannt.

-v please. Was hat denn bitte die Wissenschaftsfreiheit damit zu tun?

> Warum ist es unzumutbar, Tauschbörsen zu filtern

Weil Tauschbörsen nicht generell böse[tm] sind, genauso wenig wie
unverschlüsselte WLANs.

> oder das Freifunk-Experiment notfalls ohne Gateways durchzuführen?

Würfelst Du da jetzt nicht möglicherweise "Projekt" und "Experiment"
durcheinander? Hast Du den eigentlichen Gedanken hinter Freifunk wirklich
verstanden? Oder war das vielleicht eine rhetorische Frage?

>> -*Die Motivation meines Projekts beinhaltet keine Störer-Absicht.

> Darauf kommt es nicht an.

Sondern?

>> -*Bei Schließung meines Gateways sinkt die Störer-Gefahr kaum, denn es
>> gibt genügend andere Wege.

> Darauf kommt es nicht an.

Imho kommt es darauf sogar _sehr_ an. Aber erhelle uns doch mal, worauf es
Deiner Ansicht nach dann ankommt. Oder vielmehr, worauf kommt es nach der
derzeitigen Gesetzeslage denn an?

Gibt es ein gesetzliches Verbot, seinen Anschluß per WLAN mit anderen zu
teilen? Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, sein WLAN zu verschlüsseln?

Bert

-- 
Die Freiheit besteht darin, daß man alles tun kann,
was einem anderen nicht schadet.
[Matthias 'Asmus' Claudius (1740 - 1815)]





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