[Berlin-wireless] Versuch 2.0: Zusammenfassung Gatewayrisiko Filesharing
Daniel Nitzpon
nitzpon
Di Sep 15 17:54:04 CEST 2009
mir tut das in den augen weh, wenn ich manche sachen zur
rechtsdiskussion lese. deshalb hier nochmal der versuch, die wenigen
sachen, die klar sind, so zusammenzufassen, dass mensch über sie nicht
mehr ewig schreiben muss.
1. straftaten sind eine andere baustelle: wir reden hier nicht über
kinderpornos oder das hacken von deutscher bank oder pentagon, über
beleidigungen in foren etc. dort greift strafrecht und man selbst hat
kein großes problem (außer dass ggf. hardware erstmal weg ist etc.)
2. wir reden über urheberrecht im zusammenhang von filesharing von
musik, filmen etc. dort ist die übliche konstruktion/vorgehensweise der
fiesen contentheinze diese:
a. unterstellung einer straftat (z.b. urheberrechtsverletzung in
gewerblichem ausmaß) und anzettelung eines ermittlungsverfahrens.
darüber ermittlung des anschlussinhabers zur ip. das strafverfahren wird
eingestellt, aber den anschlussinhaber kennen sie jetzt.
b. abmahnung nach wettbewerbsrecht mit einforderung einer strafbewehrten
unterlassungserklärung ggf. in kombination mit geltendmachung von
schadensersatzansprüchen.
c. bei nichtabgabe der erklärung und nichtzahlung der geforderten kosten
(bzw. einer modifizierten erklärung und herabgesetzer kosten
entsprechend fachkundigem rat): einklagen der konstruierten forderungen.
3. wenn es zum verfahren nach 2c kommt, wird i.d.r. gar nicht erst
versucht zu beweisen, dass die person selbst die datei angeboten hat,
sondern im streitfall gleich auf die konstruktion der "störerhaftung"
ausgewichen. die rechtsprechung *dazu* ist das an sich einzig
interessante für uns.
alles gefasel darüber, wie sich belegen/argumentieren lässt, dass man
selbst es gar nicht gewesen sein kann, ist für uns weitgehend sinnfrei.
4. für die störerhaftung gilt generell, dass alles *zumutbare*
unternommen werden (und entsprechend durch screenshots o.ä. belegt sein)
muss, um absehbar mögliche rechtsverletzungen zu vermeiden. genau dieses
"zumutbar" ist des pudels kern: ob das genervtsein durch splash-seiten,
die nichtnutzbarkeit legalen filesharings, das begrenzen des netzzugangs
auf persönliche bekannte, das abklemmen des freifunks und damit
möglicherweise ganzer dörfer und stadtviertel vom internet oder das
kompletteinstampfen von freifunk "zumutbar" in der abwägung der
nachteile der maßnahmen im verhältnis zum sicherheitsgewinn für die
contentmafia sind, liegt derzeit voll im ermessen des einzelnen richters.
5. in dieser abwägung haben wir *vermutlich* nicht so schlechte chancen,
da es so *scheint*, als ob die paar bisherigen urteile darauf abzielen,
die störerhaftung vor allem als hilfskonstruktion zur beweislastumkehr
zu verwenden, damit nicht "offenes wlan" zur billigen standardausrede
wird. das bleibt aber bis zu einem höherinstanzlichen urteil pure
spekulation.
wenn jemand jetzt ernsthaft die *rechtslage* in einem dieser punkte
begründeterweise anders sieht, finde ich das sehr spannend. wenn
jemandem einfach nur einfällt, wie er seine oma oder den dorfbullen
überzeugen würde, dass er ja gar nicht böse ist, so möge er das bitte,
bitte für sich behalten.
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