[Berlin-wireless] Bundesgerichtshof,Mitteilung der Pressestelle

cven cven
Mi Mai 12 09:48:54 CEST 2010


hi
hier das Urteil vom BGH, das Original findest du hier

http://bit.ly/doRxin

macht euch erstmal selber einen Reim darauf was das für uns bedeutet...
... weil wir ja vorsätzlich keine "Sicherungsmaßnahmen" einbauen...
lg
	cven
p.s.
ja, wir werden auf dem wcw10 darüber reden, ich probiere gerade noch ein 
paar Experten zu erreichen


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Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz 
in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter 
WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen 
im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht 
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres 
Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser 
Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum 
Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der 
fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten 
Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das 
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das 
Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem 
Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat 
angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer 
einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten 
Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr 
WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr 
geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von 
Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber 
eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre 
Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen 
und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht 
bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation 
des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs 
verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen 
Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das 
Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres 
Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private 
WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen 
Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten 
verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. 
Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach 
geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen 
insofern maximal 100 ? an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten 
über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen 
ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als 
Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, 
weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich 
gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden 
Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im 
Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 ? I ZR 121/08 ? Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 ? 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) 
LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 ? 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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