[Berlin-wireless] Bundesgerichtshof,Mitteilung der Pressestelle
cven
cven
Mi Mai 12 09:48:54 CEST 2010
hi
hier das Urteil vom BGH, das Original findest du hier
http://bit.ly/doRxin
macht euch erstmal selber einen Reim darauf was das für uns bedeutet...
... weil wir ja vorsätzlich keine "Sicherungsmaßnahmen" einbauen...
lg
cven
p.s.
ja, wir werden auf dem wcw10 darüber reden, ich probiere gerade noch ein
paar Experten zu erreichen
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Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz
in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter
WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen
im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres
Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser
Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum
Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der
fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten
Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das
Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem
Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat
angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer
einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten
Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr
WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr
geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von
Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber
eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre
Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen
und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht
bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation
des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen
Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das
Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres
Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private
WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen
Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten
verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog.
Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach
geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen
insofern maximal 100 ? an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten
über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen
ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als
Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint,
weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich
gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden
Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im
Streitfall fehlte.
Urteil vom 12. Mai 2010 ? I ZR 121/08 ? Sommer unseres Lebens
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 ? 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)
LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 ? 2/3 O 19/07
Karlsruhe, den 12. Mai 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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